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SG Berlin, 18.10.2005 - S 63 AS 511/05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- berlin.de
Die Anrechnung von Kindergeld auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ist verfassungsgemäß
- Justiz Berlin
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86
Trümmerfrauen
Auszug aus SG Berlin, 18.10.2005 - S 63 AS 511/05
Darüber hinaus kann er im Rahmen seiner grundsätzlichen Gestaltungsfreiheit - auch unter Einbeziehung fiskalischer Gesichtspunkte - bestimmen, auf welche Weise er seiner sozialstattlichen Ausgleichspflicht gerecht wird (BVerfGE 87, S. 1, 36). - BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvL 1/01
Nichtanrechnung von Kindergeld auf den Kindesunterhalt nach § 1612 b Abs. 5 BGB …
Auszug aus SG Berlin, 18.10.2005 - S 63 AS 511/05
Denn auf der einen Seite formuliert die zivilrechtliche Vorschrift des § 1612b Abs. 5 BGB, die ihrerseits verfassungsgemäß ist (BVerfGE 108, S. 52), eine Ausnahme zu der in § 1612b Abs. 1 BGB niedergelegten grundsätzlichen Regelung, wonach das auf das Kind entfallende Kindergeld zur Hälfte auf den Unterhalt anzurechnen ist, wenn an den barunterhaltspflichtigen Elternteil kein Kindergeld ausgezahlt wird, weil ein anderer vorrangig berechtigt ist. - BVerwG, 22.12.1998 - 5 C 25.97
Auswärtige Unterbringung, Heranziehung zu den Kosten der in Höhe der ersparten …
Auszug aus SG Berlin, 18.10.2005 - S 63 AS 511/05
Es war jedoch bei der Berechnung des Kostenbeitrages nach § 94 Abs. 2 SGB VIII a. F. als Einkommen zu berücksichtigen (BVerwGE 108, S. 222).
- BVerfG, 19.12.1978 - 1 BvR 335/76
Verfassungsmäßigkeit der Zinsbesteuerung nach Nominalbeträgen
Auszug aus SG Berlin, 18.10.2005 - S 63 AS 511/05
Es ist deshalb grundsätzlich Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche Merkmale beim Vergleich von Lebenssachverhalten er als maßgebend ansieht, um sie in der Rechtsordnung gleich oder unterschiedlich zu behandeln (BVerfGE 50, S. 57, 77). - BVerfG, 02.02.1999 - 1 BvL 8/97
Einheitswert
Auszug aus SG Berlin, 18.10.2005 - S 63 AS 511/05
Der Gleichheitsgrundsatz ist somit nur dann verletzt, wenn eine Ungleichbehandlung zwischen zwei Personengruppen erfolgt, obwohl zwischen diesen keine Unterschiede von solcher Art oder solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 100, S. 195, 205). - BVerfG, 16.03.1955 - 2 BvK 1/54
Abgeordneten-Entschädigung
Auszug aus SG Berlin, 18.10.2005 - S 63 AS 511/05
Danach darf zwar wesentlich Gleiches nicht willkürlich ungleich behandelt werden (BVerfGE 4, S. 144, 155).